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Ferienwohnung | Vermieter-Streit mit der GEMA: zahlen oder nicht?

Experten von Online-Portal Ferienwohnland.de geben Tipps

 Frau mit einem Paragraphen in der Hand steht im Wohnzimmer einer Ferienwohnung

Das kann doch nicht wahr sein! Noch mehr Kosten? Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern zahlen für die Geräte in ihren Unterkünften in Deutschland brav ihre Beiträge an die GEZ. Doch jetzt entbrennt vielerorts ein neuer Streit. Denn auch die GEMA meldet ihre Ansprüche an und agiert zum Schutz der Urheberrechte und im Sinne der Künstler. Vermieter werden zur Kasse gebeten, weil die Verbreitung von Ton und Bild über Radios und Fernseher eben einer nicht zu beziffernden Masse an Menschen zugeführt werden kann. Absurd? Nein!In einem Urteil von 2006 wurde gerichtlich festgelegt, dass Ferienwohnungen eher als Hotelbetrieb zu sehen sind und somit in die GEMA Pflicht fallen. Darauf hat sich die Verwertungsgesellschaft für Musikrechte bisher immer berufen. Zum Teil kam es in Dithmarschen sogar zu unschönen, persönlichen Auseinandersetzungen von Vermietern mit Angestellten der GEMA, die sich erst als „Geldeintreiber“ zu erkennen gaben, als sie als vermeintliche Mieter der Ferienwohnung vor Ort waren. Vielfach kam es und kommt es zu Zahlungen dieser zusätzlichen Gebühren, weil es heißt: „die Werke der Künstler können in einer Ferienwohnung oder in einem Ferienhaus einem uneingeschränkten Publikum zugänglich gemacht werden.

Doch jetzt regt sich Widerstand – auch gerichtlich! Mit dem Urteil des OLG Köln aus 2014, in dem einem privaten Mieter von Ferienwohnungen Recht zugesprochen, weil er die zusätzlichen Gebühren an die GEMA nicht entrichten wollte, scheint ein Damm gebrochen.

 

Unsere Handlungsempfehlung:

„Wir empfehlen jedem Vermieter, der schon zahlt oder eine Zahlungsaufforderung bekommt, sich Rechtshilfe zu suchen und auf das Urteil aus dem Juni 2014 zu verweisen“, sagt Gunnar Schlutt, Experte für Ferienunterkünfte in Deutschland. Die Chancen stünden nicht schlecht, keine Gebühren zahlen zu müssen, da eine private Ferienwohnungsvermietung eher als eine Wohnungsvermietung anzusehen sei, heißt es unter anderem in der Urteilsbegründung. „Bei Wohnungsvermietungen muss keine GEMA gezahlt werden, da diese Objekte nicht einem „uneingeschränkten Publikum“ zugänglich sind“, so Schlutt weiter. Wenn bereits Zahlungen an die GEMA erfolgen, sollten diese nur unter Vorbehalt geleistet werden, um sie eventuell später zurückerstattet zu bekommen. Ohnehin muss man als Vermieter nur anteilig seiner vermieteten Tage Beiträge entrichten. Ist die Ferienwohnung oder das Ferienhaus nicht in Vermietung fallen keine Kosten an.

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3 Kommentare zu „Ferienwohnung | Vermieter-Streit mit der GEMA: zahlen oder nicht?“

  • Sehr geehrter Herr Schlutt,

    Ihre Nachricht habe ich zur Kenntnis genommen.
    Bis heute hat sich die Gema bei uns nicht gemeldet. Ich hätte in diesem
    Zusammenhang gerne das Aktenzeichen des OLG Köln von 2014 gewusst
    und eventuell tätig werden zu können.
    Vielen Dank!

    Jürgen Berghoff

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  • Danke für diese Information, denn sie hilft mir sehr.
    Noch habe ich zwar keine Aufforderung erhalten, die Gebühren zu zahlen, aber im Bekanntenkreis wurde die Zahlungsaufforderung bereits beglichen.
    Bitte geben Sie noch die Suchstelle für das Urteil des OLG Köln an, damit auf diese auch korrekt Bezug genommen werden kann.

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