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Pflicht zur Angabe von Endpreisen

Bei der Bewerbung Ihrer Unterkunft ist § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten:

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Dies bedeutet:
Bei der Angabe von Preisen (Endpreisen) inklusive Umsatzsteuer sind alle Nebenkosten und Pauschalen einzubeziehen, bei denen die Leistungen für den Gast nicht optional wählbar sind, also dieser diese Leistungen in Anspruch nehmen muss.  Da bei diesen Kosten feststehe, in welcher Höhe sie anfallen werden, sind sie als fester Preisbestandteil zu sehen und in den Endpreis einzubeziehen. Das heist verbrauchsabhängige Nebenkosten wie z.B. Strom, Wasser oder Heizung, sofern eine feste Pauschale dafür vorgesehen ist, müssen in der Angabe des Endpreises enthalten sein. Ebenso gillt dies für verbrauschunabhängige Kosten wie z.B. Bettwäsche und Endreinigung. Diese Kosten müssen ebenfalls mit im Endpreis enthalten sein, sofern die Inanspruchnahme nicht frei wählbar ist.

Verbrauchsabhängige Nebenkosten wie z.B. Strom, Wasser oder Heizung können allerdings auch nach Verbrauch abgerechnet werden. Dafür ist ein Nachweis durch einen Zähler zu erbringen.

Die Kurtaxe kann getrennt vom Mitpreis berechnet werden.

Das Gesetz der Preisangabenverordnung dient der Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen und ist zwingend zu beachten!

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